Annahme und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung der vorliegenden AGB mit ein. Besondere Bestimmungen im einzelnen Kontrakt bleiben vorbehalten. Die MBZ Converting AG ist nicht an Geschäftsbedingungen oder an sonstige Dokumente des Vertragspartners gebunden, welche die vorliegenden AGB ersetzen oder abändern.
Offerten:
Sofern eine Offerte keine Annahmefrist enthält, gilt diese als unverbindlich. Angebote, die aufgrund ungenauer oder unvollständiger Angaben erfolgen, haben nur unverbindlichen Richtpreischarakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen. Materialpreisaufschläge bleiben grundsätzlich vorbehalten.
Auftragserteilung:
Telefonisch erteilte Aufträge oder mitgeteilte Änderungen sind unverbindlich, wenn sie nicht innert 24 Stunden vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Wird auf die Zusendung einer schriftlichen Bestellung oder Änderung verzichtet, wird jegliche Haftung wegbedungen. Sollte ein von der MBZ Converting AG zu verarbeitendes Produkt ungenügende Oberflächenspannung oder ein ungenügendes Benetzungsverhalten aufweisen, wird der Auftraggeber schriftlich aufgefordert, eine Erklärung zu unterzeichnen, was für ein weiteres Vorgehen gewünscht wird. Ohne diese Erklärung wird die MBZ Converting AG vom Auftrag entbunden, und es obliegt dem Auftraggeber, die Ware zu seinen Lasten abholen zu lassen. Aufgelaufene Zusatzkosten, Zinsaufwände und Stellplatzgebühren sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
Zeitpunkt der Lieferung/Verzug:
Zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn die erforderlichen Unterlagen sowie das Material rechtzeitig, d.h. gemäss Vereinbarung bei der MBZ Converting AG eintreffen. Erfolgt die Anlieferung verspätet, so ist die MBZ Converting AG nicht mehr an einen fest zugesicherten Liefertermin gebunden. Erfolgt die Auslieferung ohne Verschulden nicht oder verspätet, gibt dies dem Kunden kein Recht, die eingegangenen Verbindlichkeiten nicht einzuhalten, abzuändern, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art geltend zu machen.
Branchenübliche Toleranzen:
Branchenübliche Abweichungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten. Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% können nicht beanstandet werden.
Mengen/Zuschüsse:
Ohne eine ausdrückliche, schriftliche definierte und bezeichnete maximale / minimale Bestellmenge wird das gesamte, angelieferte Material verarbeitet und fakturiert. Die Zuschüsse müssen vom Kunden explizit erfragt werden, da diese nach Produktionsprozess, Menge (speziell bei Kleinauflagen bis 1000 Bogen) und Verarbeitung differieren können. Unterlieferungen bei Kleinauflagen, durch zu wenig Zuschuss, können nicht beanstandet werden und berechtigen zu keinerlei Schadenersatzforderung oder Nachproduktion.
Lieferung/Verpackung:
Der Transport erfolgt nach Wahl der MBZ Converting AG entweder zum niedrigsten Bahntarif franko Bahnstation oder per Camion franko Domizil bzw. per Post an eine Stelle in der Schweiz. Davon abweichende Speditionsarten werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Übergang von Nutzen und Gefahr:
Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Paletten und Gebinde werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden. Nimmt der Auftraggeber die Ware nach avisierter Fertigstellung nicht ab, so wird diese auf seine Kosten eingelagert. Lieferung auf Abruf muss ausdrücklich vereinbart werden. Zins-, Lager- und Bereitstellungskosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen.
Preise:
Die offerierten und bestätigten Preise sind Nettopreise ab Lieferfirma, zuzüglich MwSt. Nachträgliche vom Auftraggeber verlangte Mehraufwendungen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlung des Rechnungsbetrages wird innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge fällig. Es steht der MBZ Converting AG frei, auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien zu verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden. Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen, soweit sie nicht rechtskräftig durch ein zuständiges Gericht festgestellt sind, sind unzulässig. Das gilt auch für sonstige Abzüge, wie z.B. Porti, Skonto usw., soweit sie über die vereinbarten Zahlungsbedingungen hinausgehen. Ist der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann die MBZ Converting AG für noch ausstehende Lieferungen aus irgend einem laufenden Vertrag unter Fortfall der Zahlungszieles Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware im Eigentum der MBZ Converting AG. Es besteht hiermit ein Eigentumsvorbehalt.
Mängelrüge/Sachgewährleistung:
Allfällige Mängel sind innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Liegt ein Sachmangel vor, kann die MBZ Converting AG nach ihrer Wahl ersatzweise mängelfreie Ware liefern oder den Preis angemessen reduzieren. Weitergehende direkte oder indirekte Ansprüche sind ausgeschlossen.
Vertragsänderungen:
Die Änderungen sowie Ergänzungen jeglicher vertraglicher Absprachen bedarf der Schriftform.
Salvatorische Klausel:
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen Bestimmungen voll wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Sinngehalt und dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Alle Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beurteilen sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht, unter vollständigem Ausschluss des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ist der statuarische Sitz der MBZ Converting AG.